Testamentsvollstreckungen plus

Testamentsvollstreckungen


Sie können in Ihrem Testament eine oder mehrere Personen bestimmen, die Ihre Verfügungen umzusetzen haben. Dies kann in vielen Fällen sinnvoll sein, z. B. wenn Vermögenswerte in Teilbeträgen ausgezahlt werden sollen oder Sie eine sachkundige Person mit dem Verkauf einer Sammlung beauftragen wollen. 


Die Testamentsvollstreckerin hat dabei insbesondere die Pflicht, den Nachlass sicher und wirtschaftlich zu verwalten. Dies umfasst auch, eventuelle Ansprüche geltend zu machen oder zu befriedigen, z. B. Zahlung der Erbschaftssteuer.


Es gibt keine behördliche Aufsicht über die Testamentsvollstreckung. Die Testamentsvollstreckerin wird durch die Erben, gegebenenfalls die Miterben (wenn sie selbst Erbin ist), kontrolliert. Dazu hat sie ihnen unverzüglich ein Nachlassverzeichnis auszuhändigen, damit die Mit(erben) verfolgen können, ob die Verwaltung bzw. die Verteilung des Nachlasses im Sinne des Erblassers erfolgt.


Nach meiner Erfahrung sind Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses und mit der Verwaltung des Nachlasses vor allem während der Trauerzeit oft überfordert. Zudem führt die Testamentsvollstreckung durch einen Erben nicht selten zu Meinungsverschiedenen mit den Miterben. Die Bestimmung einer neutralen, sachkundigen Person als Testamentsvollstreckerin allein oder mit anderen ist gegebenenfalls ratsam.

So wie der Ulmer Spatz beim Bau des Ulmer Münsters half, zeige ich Ihnen besonders bei sperrigen Angelegenheiten den für Sie rechtlich und wirtschaftlich passenden Weg.

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